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   VG München, 29.04.2008 - M 1 K 07.3558   

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https://dejure.org/2008,75356
VG München, 29.04.2008 - M 1 K 07.3558 (https://dejure.org/2008,75356)
VG München, Entscheidung vom 29.04.2008 - M 1 K 07.3558 (https://dejure.org/2008,75356)
VG München, Entscheidung vom 29. April 2008 - M 1 K 07.3558 (https://dejure.org/2008,75356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbeanlagen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans; Baugrenzen; Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Auszug aus VG München, 29.04.2008 - M 1 K 07.3558
    Die festgesetzten Baugrenzen gelten für alle baulichen Anlagen, nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile und somit auch für Werbetafeln (BVerwG v. 7.6.2001 NVwZ 2002, 90).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VG München, 29.04.2008 - M 1 K 07.3558
    Je tiefer der Eingriff in das durch den Bebauungsplans vorgegebene Interessensgeflecht ist, desto wahrscheinlicher ist, dass die Grundzüge der Planung berührt werden (BVerwG v. 9.6.1978 BVerwGE 56, 71).
  • VG Augsburg, 14.06.2013 - Au 4 K 13.188

    Werbeanlage im Gewerbegebiet; Notwendigkeit der Erteilung von Befreiungen von

    Zwar können Baugrenzen und ein Grünstreifen zur Straße wesentlicher Bestandteil einer planerischen Grundkonzeption sein (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 15.7.2007 - Au 5 K 07.500 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 2 B 97.171 - BayVBl 1999, 590 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 18.2.2008 - M 8 K 07.3648 - juris Rn. 21), weshalb Grünstreifen grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden sollen (VG München, U.v. 29.4.2008 - M 1 K 07.3558 - juris Rn. 15).

    Damit ist aber fraglich und bedarf ggf. ergänzender Sachverhaltsfeststellungen und Ausführungen der Beklagten, ob der Grünstreifen in diesem Bereich noch die Funktion einer optischen Beruhigungsfläche erfüllt (vgl. VG München, U.v. 18.2.2008 - M 1 K 07.3558 - juris Rn. 15) und dementsprechend die beantragte Werbeanlage, die nicht über die vorhandenen Werbeanlagen hinaus in den zusätzlich vorhandenen (öffentlichen) Grünstreifen unmittelbar entlang der Straße hineinreicht, die Grundzüge der Planung beeinträchtigt.

    Zudem handelt es sich bei den vorhandenen Werbeanlagen auch nicht ausschließlich um Anlagen der Eigenwerbung (vgl. VG München, U.v. 29.4.2008 - M 1 K 07.3558 - juris Rn. 16).

  • VG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 K 8284/12
    Hinzukommen muss, dass auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls die Planfestsetzungen unangemessen sind und es sich mithin um einen atypischen Sonderfall handelt, vgl. VG München, Urteil vom 29. April 2008 - M 1 K 07.3558 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. September 2010 - W 4 K 09.478 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2013, § 31 Rn 46; Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 22 f.
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